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Spätestens ab 1.1.2020 müssen Betreiber von grossen KEV/EVS-Anlagen ihren erzeugten Strom selbst vermarkten. Betroffen sind:

Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500kW, die Ende 2017 bereits eine KEV erhalten.

Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100kW, die ab 2018 in die KEV/EVS aufgenommen wurden.

Sie können mehr Informationen in der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Art 14 finden.

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